STATUTEN JAZZVEREIN MOODS, SCHIFFBAUSTRASSE 6, CH-8005 ZÜRICH

ART. 1 NAME

Unter dem Namen Jazzverein Moods besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.

ART. 2 SITZ
Der Vereinssitz befindet sich am Domizil des Sekretariats oder subsidiär am Wohnsitz eines vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglieds.

ART. 3 ZWECK
Zweck von Moods ist die Förderung der Zürcher Jazzszene durch Einrichtung und Betrieb einer Musikbühne in der Stadt Zürich. Diese soll ein Ort der Begegnung sein.
ART. 4 FINANZIELLE MITTEL
Moods finanziert sich durch
  1. Erlös aus dem Konzert- und Barbetrieb.
  2. Subventionen von Behörden.
  3. Gelder von Sponsoren.
  4. Jahresbeiträge der Mitglieder.
  5. Erschliessung weiterer Finanzquellen.
ART. 5 MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen.
  1. Vereinsmitglied wird, wer ein Moods-Abonnement erwirbt.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist an der GV mit einer Stimme stimmberechtigt.
  3. Über die Mitgliedschaft entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand abschliessend.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich; er erfolgt durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werde nicht rückvergütet.
  5. Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
ART. 6 ORGANE
Die Organe von Moods sind:
  1. die Generalversammlung.
  2. der Vorstand.
  3. die Revisionsstelle.
I. DIE GENERALVERSAMMLUNG
ART. 7 ORDENTLICHE UND AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
  2. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  3. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstands oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
  4. Verlangen die Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung, dann muss das Begehren unter Angabe des Grundes an den Vorstand gerichtet werden.
ART. 8 EINBERUFUNG
Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste wird mindestens zwei Wochen im Voraus verschickt.

ART. 9 BESCHLÜSSE
Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, werden Beschlüsse der GV mit dem einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst.
ART. 10 WAHLEN
Die Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. In einem allenfalls notwendigen zweiten Wahlgang genügt das einfache Mehr.
ART. 11 ZUSTÄNDIGKEIT
Die GV ist oberstes Organ von Moods. Sie ist zuständig
  1. für die Wahl des Vorstands unter Vorbehalt des Sitzes, der der Stadt durch Art. 16 dieser Statuten eingeräumt ist.
  2. für die Wahl der Revisionsstelle.
  3. für die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung.
  4. für die Genehmigung und Revision der Statuten.
  5. für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  7. für den Ausschluss von Mitgliedern.
II. DER VORSTAND
ART. 12 ZUSAMMENSETZUNG
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei ein Mitglied als Vertreter der öffentlichen Hand von der Stadt benannt wird.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstandsvorsitzende/n und dessen Stellvertreter/in.
  3. Soweit die Statuten nicht besondere Regelungen vorsehen, konstituiert der Vorstand sich selbst.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Innerhalb dieser Schranken trifft er seine Entscheidungen mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen.
  5. Die Intendanz von Moods und die Geschäftsleitung sind Beisitzer/innen ohne Stimmrecht.
ART. 13 AMTSDAUER
  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
  2. Austretende Vorstandsmitglieder sind gehalten, einen geeigneten Nachfolger vorzuschlagen.
ART. 14 AUFGABEN DES VORSTANDS
  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der GV-Beschlüsse und trifft, soweit gemäss Statuten nicht andere Organe vorgesehen sind, alle für die Erreichung und Erhaltung des Vereinszweckes nötigen Entscheidungen. Er übt die Aufsicht über die Gesamtleitung von Moods aus. Gleichzeitig unterstützt er die Gesamtleitung und steht ihr als Ansprechpartner zur Verfügung.
  2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen einberufen und deren Aufgaben und Kompetenzen definieren.
  3. Er legt die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen in einem Papier fest und sorgt dafür, dass diese ihre Aufgaben innerhalb der Vorgaben und im Gesamtinteresse des Vereins erfüllen.
  4. Der Vorstand stellt die Gesamtleitung von Moods ein. Diese bildet ihre jeweiligen Teams im Rahmen der Personalbudgets selbst. Die Geschäftsleitung untersteht einer periodischen inhaltlichen und wirtschaftlichen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vorstand.
  5. Der Vorstand beruft die Generalversammlung ein.
ART. 15 AUFGABEN DES VORSTANDSVORSITZENDEN
  1. Der/die Vorstandsvorsitzende wirkt als Integrationsfigur. Er/sie beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Bei Abstimmungen oder Wahlen hat er/sie den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Im Übrigen hat er/sie keine weitergehenden Rechte als die anderen Vorstandsmitglieder.
  2. Der/die Vorstandsvorsitzende kann Mitglied einer Kommission sein.
ART. 16 SITZUNGEN
  1. Der Gesamtvorstand tagt mindestens viermal jährlich.
  2. Abgesehen von den ordentlichen Sitzungen müssen zusätzliche Sitzungen dann abgehalten werden, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt.
ART. 17 ENTSCHÄDIGUNG
  1. Die Arbeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die GV kann dem Vorstand für seine Arbeit eine Entschädigung zusprechen.
  2. Die Organe der Institution sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
ART. 18 VERTRETUNG
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins bedarf es der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
III. REVISIONSSTELLEART. 19 WAHL UND AUFGABEN
  1. Die GV wählt einen oder zwei Revisor/innen mit einer Amtsdauer von einem Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Revisor/innen prüfen Bilanz und Jahresrechnung, erstatten der GV Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstands.
ART. 20 STATUTENÄNDERUNGEN
Statutenänderungen erfolgen mit dem absoluten Mehr der an der betreffenden GV anwesenden Stimmen.
ART. 21 AUFLÖSUNG DES VEREINS
  1. Der GV-Beschluss zur Auflösung des Vereins ist nur gültig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind, und sich zwei Drittel der anwesenden Stimmen für die Auflösung aussprechen.
  2. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Zürich, April 2012Elmar Ledergerber
(Präsident des Jazzvereins Moods 2011-2013)